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 Bild: Stock Spectrum/adobe.stock
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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b

Das BAG (Urt. v. 21.5.2025 – 4 AZR 166/24) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Altenpflegehelferin Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie hat. Grundlage war eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des BAT, später TVöD-VKA (eine Tarifbindung nach § 4 TVG bestand nicht); genannt wurde die Vergütung nach einer Entgeltgruppe, die im öffentlichen Dienst übliche Verweisungsklausel auf den TVöD fehlte. Zudem sollten mit der Vergütung „alle weitergehenden Ansprüche aus der vereinbarten Tätigkeit abgegolten“ sein.

Die Klägerin argumentierte, die Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich seien Teil der regulären Vergütung bzw. müssten ergänzend über eine Vertragsauslegung in den Vertrag hineingelesen werden. Das Gericht stellte klar, dass bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: die Bezugnahmeklausel) Wortlaut, Zweck und Interessenlage maßgeblich seien. Die Bezugnahme erfasse hier ausschließlich das Tabellenentgelt und dessen Dynamik, nicht jedoch weitere Tarifbestandteile wie Sonderzahlungen. Dass im Arbeitsvertrag alle „weitergehenden Ansprüche“ abgegolten sein sollten, bestätigte die enge Begrenzung. Die Inflationsausgleichsprämie sei ausdrücklich „zusätzlich“ zum geschuldeten Entgelt geregelt und daher keine Vergütung im Tarifsinne.

Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus, da keine planwidrige Regelungslücke bestehe: Die Parteien des Arbeitsvertrags wollten nur Gehaltssteigerungen gemäß neuer Tarifabschlüsse übernehmen, jedoch nicht sämtliche künftigen Tarifentwicklungen. Damit blieb es bei der vereinbarten Vergütung nach TVöD/VKA ohne Anspruch auf den Inflationsausgleich.

Praxishinweis: Sollten Arbeitgeber nicht tarifgebunden sein, jedoch eine Vergütung gemäß TVöD bzw. TV-L anstreben, sollten die Auswirkungen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme geprüft und die Reichweite bedacht werden.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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