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 Bild: Georgii/adobe.stock
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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung: selbstständige Leistungen

Das Sächsische LAG (Urt. v. 16.6.2025 – 2 SLa 76/24; rk.) entschied, dass die Tätigkeit eines Gemeindevollzugsbediensteten (sog. „Streifengänger“) keine Eingruppierung in die EG 9a der Entgeltordnung – Anlage A zum TVöD (VKA) rechtfertigt. Unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung (vgl. BAG, Urt. v. 24.4.2024 – 4 AZR 128/23) war zu klären, ob die Arbeit „selbstständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß erfordert. Selbstständige Leistungen liegen dann vor, wenn eine eigenständige geistige Initiative erforderlich ist, also mehrere Handlungsoptionen unter Anwendung von Fachkenntnissen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bloßes selbständiges Arbeiten i. S. v. Alleinarbeit genügt nicht.

Die Tätigkeit des Klägers bestand überwiegend in Kontrollen, etwa des ruhenden Verkehrs, deren Ergebnisse ohne Entscheidungsspielraum an den Innendienst weiterzuleiten waren. Er konnte zwar Ermahnungen oder Verwarnungen aussprechen, Platzverweise erteilen oder Absperrungen vornehmen. Diese Entscheidungen folgten aber einfachen Prüfschemata (z. B. Grillen im Park führt aufgrund der Brandgefahr zur Möglichkeit eines Platzverweises) und erforderten keine komplexe Abwägung. Das pflichtgemäße Ermessen i. S. d. § 47 OWiG lag beim Innendienst, ebenso die Entscheidung über die Einleitung oder Einstellung von Verfahren. Auch der Einsatz unmittelbaren Zwangs oblag der Polizei und nicht dem Kläger. Somit fehlte es an zeitlich rechtserheblichen Vorgängen, die über leichte geistige Arbeit hinausgingen. Das Gericht bejahte lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, verneinte jedoch das Vorliegen selbstständiger Leistungen. Es blieb damit bei der Bewertung der Stelle mit der Entgeltgruppe 6.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Prüfung der „selbstständigen Leistungen“ nicht auf das eigenständige Arbeiten ankommt. Es muss hingegen ein Ermessen ausgeübt werden bzw. ein Handlungsspielraum mit Abwägungen ausgefüllt werden; soweit sich die Aufgabe nach sachlogischen Erwägungen erledigen lässt, bedarf es i. d. R. keiner geistigen Initiative, so dass „selbstständige Leistungen“ ausscheiden.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Eingruppierung: selbstständige Leistungen

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