Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 29.7.2025 – 5 SLa 44/24; rk.) bestätigte die Verurteilung einer Stadt zur Zahlung einer Entschädigung an einen schwerbehinderten Bewerber wegen Diskriminierung gem. §§ 15, 22 AGG. Der Kläger, ein 1973 geborener Fachanwalt für Arbeitsrecht mit einem Grad der Behinderung i. H. v. 50, hatte sich auf eine Stelle als Leiter des Migrationsamts beworben. Die Stadt lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch ein, lehnte aber eine Terminverschiebung ab – auch wenn der Kläger wegen einer bereits gebuchten Reise verhindert war. Einen Ersatztermin bot die Stadt nicht an, Gründe für diese Vorgehensweise nannte sie nicht.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX: Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber einladen und bei triftigen Gründen auch einen Ersatztermin ermöglichen. Zudem verletzte die Stadt weitere Förderpflichten (§ 164 SGB IX), da sie die Schwerbehindertenvertretung erst verspätet informierte und keinen nachweisbaren betreuten Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit einreichte. Diese Verstöße begründen nach § 22 AGG die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
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Ein Rechtsmissbrauch lag nicht vor; zahlreiche Bewerbungen des Klägers belegten keinen Entschädigungsmissbrauch. Auch war seine Bewerbung ernsthaft, da keine deutliche Überqualifikation vorlag. Die Stadt konnte nicht beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Das Gericht hielt daher eine Entschädigung von zwei Bruttomonatsgehältern (insgesamt 9.195,58 Euro) für angemessen, um sowohl Schadensausgleich als auch Prävention zu gewährleisten.
Der Fall zeigt, dass öffentliche Arbeitgeber bei der Einladung von schwerbehinderten Bewerbern auf die Vorgaben des Gesetzes achten müssen. Von einer Einladung kann nur dann abgesehen werden, wenn Bewerber offensichtlich nicht die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen. Und: jedenfalls sollte ein zweiter Termin für Bewerbungsgespräche angeboten werden – Gründe, hiervon abzusehen, werden nur in sehr (seltenen) eiligen Fällen vorliegen.
