Einschlägige Berufserfahrung

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 Bild: pixabay.com
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Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung über die zutreffende Stufenzuordnung. Das befristete Arbeitsverhältnis mit der Entgeltgruppe 10 wurde mit einem weiterhin befristeten Arbeitsverhältnis in der Entgeltgruppe 11 fortgesetzt. Das Sächsische LAG (Urt. v. 21.9.2021 – 3 Sa 345/20; Rev. eingelegt unter Az. 6 AZR 475/21) sah hierin wieder eine Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TV-L, sodass eine Stufenzuordnung vorzunehmen war. Denn werde ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liege wieder eine Einstellung i. S. v. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Das gelte auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten bei ununterbrochenem Anschluss bzw. nahtloser Weiterbeschäftigung.

Problematisch im vorliegenden Fall war jedoch, dass sich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 und 11 der allgemeinen Verwaltungstätigkeiten nur durch den Zeitanteil für besondere Schwierigkeit und Bedeutung unterscheiden, nämlich in der Entgeltgruppe 10 zu 1/3 und in der Entgeltgruppe 11 zu 1/2. Fraglich ist dann, ob § 16 Abs. 2 TV-L einen zeitlichen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vorgibt. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Das LAG hielt die aus dem Arbeitsvorgang im zeitlichen Anteil von „nur“ 1/3 für ausreichend, um einschlägige Berufserfahrung für die Entgeltgruppe 11 anzurechnen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit habe sich in der Zeit ab dem Wechsel in die Entgeltgruppe 11 gegenüber der Zeit davor inhaltlich im Wesentlichen nicht verändert. Die Klägerin sei nach wie vor als Sachbearbeiterin in der Weiterbildung beschäftigt. Die höhere Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L resultiere allein daraus, dass sich der zeitliche Anteil der Tätigkeiten erhöht habe.

Das BAG muss nun klären, ob aufgrund der bisher ergangenen Rechtsprechung auch für diese Fallkonstellation gilt: Einschlägige Berufserfahrung kann nicht aus niedrigeren Entgeltgruppen resultieren (BAG, Urt. v. 18.2.2021 – 6 AZR 205/20).

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