In den Jahren 2021 bis 2023 hatte das LAG Rheinland-Pfalz einige Fälle im Bereich der Stufenzuordnung zu entscheiden (u. a. Urt. v. 22.5.2023 – 3 Sa 290/22). Nun kommt eine weitere Entscheidung dazu und wieder zeigt sich, dass die Einschlägigkeitsprüfung im Rahmen des § 16 TVöD/TV-L nach strengen Maßstäben zu erfolgen hat.
War ein Bewährungshelfer vor seiner Einstellung bei einem Betreuungsverein als gesetzlicher Betreuer von Erwachsenen nach § 1896 BGB tätig, hat er keine einschlägige Berufserfahrung i. S. d. § 16 Abs. 2 TV-L für seine Tätigkeit als Bewährungshelfer erworben. Die Vortätigkeit als Betreuer deckt nicht im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der Tätigkeit eines Bewährungshelfers ab (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.10.2023 – 5 Sa 154/22; Az. der Revision zum BAG: 6 AZR 271/23).
Die Konzeption der Stufenzuordnung geht dahin, die Stufe 1 als Normalfall anzusehen und in Ausnahmefällen die Stufen 2 und 3 zuzuordnen, falls eine vorherige Tätigkeit als einschlägig anzusehen ist. Dieser Ansatz deckt sich offensichtlich nicht mit der Praxis, denn Beschäftigte erwarten in Zeiten des Fachkräftemangels beim Arbeitgeberwechsel i. d. R. die Zuordnung zu den Stufen 4 oder 5. Damit sind die Personalstellen aufgerufen, die sog. Kannregelungen zur Anwendung zu bringen, wodurch wiederum Mitbestimmungsrechte des Personalrats/Betriebsrats ausgelöst werden und auch Dienst- und Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind.
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
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Woke bedeutet in hohem Maß politisch wach und engagiert zu sein gegen insbesondere rassistische, sexistische und bzw. oder soziale
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Berufserfahrung zwecks Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe. Zunächst war sie in den Jahren
Die Beklagte hatte den Kläger bei seiner Einstellung der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TVöD zugeordnet. Der Kläger sah dies anders und
Das Hausrecht
Der Arbeitgeber hat das Hausrecht im Betrieb, d. h. entscheidet über den Zutritt, wobei er sich nicht diskriminierend i. S. d. AGG
Die Klägerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem Jahr 2012 nach dem TV-L beschäftigt. Bis zum Ende der Befristung im Jahr 2017
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Berufserfahrung als „einschlägig“ i.S. d. § 16 TVöD und damit die Zuordnung zur Stufe 3. Er war