Einschlägige Berufserfahrung

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Bild: picture cells/stock.adobe.com
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In den Jahren 2021 bis 2023 hatte das LAG Rheinland-Pfalz einige Fälle im Bereich der Stufenzuordnung zu entscheiden (u. a. Urt. v. 22.5.2023 – 3 Sa 290/22). Nun kommt eine weitere Entscheidung dazu und wieder zeigt sich, dass die Einschlägigkeitsprüfung im Rahmen des § 16 TVöD/TV-L nach strengen Maßstäben zu erfolgen hat.

War ein Bewährungshelfer vor seiner Einstellung bei einem Betreuungsverein als gesetzlicher Betreuer von Erwachsenen nach § 1896 BGB tätig, hat er keine einschlägige Berufserfahrung i. S. d. § 16 Abs. 2 TV-L für seine Tätigkeit als Bewährungshelfer erworben. Die Vortätigkeit als Betreuer deckt nicht im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der Tätigkeit eines Bewährungshelfers ab (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.10.2023 – 5 Sa 154/22; Az. der Revision zum BAG: 6 AZR 271/23).

Die Konzeption der Stufenzuordnung geht dahin, die Stufe 1 als Normalfall anzusehen und in Ausnahmefällen die Stufen 2 und 3 zuzuordnen, falls eine vorherige Tätigkeit als einschlägig anzusehen ist. Dieser Ansatz deckt sich offensichtlich nicht mit der Praxis, denn Beschäftigte erwarten in Zeiten des Fachkräftemangels beim Arbeitgeberwechsel i. d. R. die Zuordnung zu den Stufen 4 oder 5. Damit sind die Personalstellen aufgerufen, die sog. Kannregelungen zur Anwendung zu bringen, wodurch wiederum Mitbestimmungsrechte des Personalrats/Betriebsrats ausgelöst werden und auch Dienst- und Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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Einschlägige Berufserfahrung
Seite 60
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