Energiepreispauschale
Im Jahr 2022 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt. Die Zahlung wurde seitens des Finanzamtes als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst. Dagegen ging der Kläger mit dem Argument vor, dass die Energiepreispauschale nicht durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst sei und somit keine steuerbare Einnahme sein könne. Sein Arbeitgeber hätte lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung einer staatlichen Subvention gehandelt.
Die Klage wurde vom FG Münster abgewiesen (Urt. v. 17.4.2024 – 14K1425/23 E). Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet hätte. Die Vorschrift ist nach Ansicht der Richter auch verfassungsgemäß. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. VIR15/24).
