Hunde am Büroarbeitsplatz

Im Zweifel eine Ermessensentscheidung

Sofern andere Rechtsgrundlagen nicht einschlägig sind, die das Mitbringen von Hunden ins Büro gestatten (z. B. Betriebsvereinbarung, ausdrückliche Gestattung; Stück/Salo, AuA 1/23, S. 21ff.), unterliegt die Entscheidung hierüber dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO (LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2014 – 9 Sa 1207/13, BeckRS 2014, 67430; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.9.2022 – 2 Sa 490/21, BeckRS 2022, 43847). Dieser Beitrag setzt sich näher mit den zu berücksichtigenden Parteiinteressen bei der Ermessensentscheidung über die Gestattung des Mitbringens von Hunden ins Büro auseinander.

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 Bild: Photoboyko/stock.adobe.com
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„Natürlich kann man ohne Hund leben – es lohnt sich nur nicht.“ Diesem Zitat von Heinz Rühmann sind in der Coronapandemie zahlreiche Deutsche gefolgt. Insbesondere in der ersten Jahreshälfte 2020 schafften sich viele Deutsche einen Hund an. Die Tierschutzorganisation Tasso e.V. verzeichnete im Juni 2020 einen Zuwachs von 25 % bei neuregistrierten Hunden im Vergleich zum Vorjahr (Statista, 2024). Beschränkt man den Blick auf die Anzahl der deutschen Büroangestellten, halten davon 47 % einen Hund. In der Altersgruppe der 30- bis 39-jährigen Büroangestellten sind es sogar 62 % (Bundesverband Bürohund e.V., Bürohund-Umfrage Mai 2023).

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Theresa Bayer

Theresa Bayer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

· Artikel im Heft ·

Hunde am Büroarbeitsplatz
Seite 14 bis 17
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