Korrektur der Eingruppierung

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 Bild: Shutter2U/stock.adobe.com
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Die Klägerin war zunächst als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ beschäftigt. Ihr waren sieben Beschäftigte unterstellt, gegenüber denen sie weisungsbefugt war. Die Vergütung erfolgte nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 (TVöD-V).

Sie begehrte darüber hinaus die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11. Es sei ausreichend, wenn im maßgeblichen einheitlichen Arbeitsvorgang Tätigkeiten von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ in rechtserheblichem Ausmaß anfielen. Sie habe darauf vertraut, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung einer Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-V anerkannt habe, jedenfalls zu einem Drittel der Gesamtarbeitszeit würden Arbeitsvorgänge mit solchen Tätigkeiten verrichtet – dies führe im Falle der Bildung eines großen Arbeitsvorgangs zwingend zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11.

Das BAG urteilte am 16.8.2023 (4 AZR 339/22), dass die von der Klägerin im Streitzeitraum auszuübende Tätigkeit als Sachgebietsleiterin zwar aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestand. Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die Grundsatz- und Sonderaufgaben dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“. Eine organisatorische Trennung der unmittelbaren Leitungsaufgaben von den weiteren Tätigkeiten sei nicht erfolgt. Bei der Bearbeitung der Grundsatz- und Sonderaufgaben habe die Klägerin jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen müssen.

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Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung, nach denen die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Bewertung der Tätigkeit trägt, sind nur anzuwenden, wenn sich aus der bislang vorgenommenen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe zwingend die durch die Beschäftigte begehrte Eingruppierung ergibt. Sie gelten ihrem Sinn und Zweck nach jedoch nicht, wenn die Beschäftigte ihr Vertrauen nur auf ein Element der bisherigen tariflichen Bewertung durch die Arbeitgeberin stützt, aber weitere rechtliche Folgeüberlegungen erforderlich sind, die erst zur beanspruchten Entgeltgruppe führen.

Aus der durch die Beklagte mitgeteilten Entgeltgruppe 10 TVöD-V ergibt sich also nicht zwingend die Erfüllung des durch die Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 11.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Korrektur der Eingruppierung
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