Die gemäß TV-L beschäftigte Klägerin befand sich ab Sommer 2022 bis ins Jahr 2024 in Elternzeit. Die Beklagte zahlte an die Klägerin, solange sich diese in Elternzeit befand, keinen Inflationsausgleich nach dem TV Inflationsausgleich. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, der TV Inflationsausgleich verstoße, soweit er Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Sonderzahlung Inflationsausgleich ausschließe, gegen das Gleichbehandlungsgebot und begründe zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i. S. d. § 1 AGG.
Das ArbG Essen (Urt. v. 16.4.2024 – 3 Sa 2231/23, n. rk.) entschied dazu, dass die Beklagte gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 des TV Inflationsausgleich verpflichtet sei, der Klägerin den Inflationsausgleich vollständig – auch während der Elternzeit – zu zahlen. Zwar bestimme der TV Inflationsausgleich, dass an mindestens einem Tag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.5.2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Ebenso regele § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, dass der Anspruch nur bestehe, wenn an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden habe.
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Dennoch kann die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit befindliche Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als zähle sie zum Kreis der Begünstigten. Der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit verstoße gegen das Willkürverbot. Im Ergebnis bestehe kein sachlich einleuchtender Grund dafür, warum Beschäftigte in Elternzeit keinen Inflationsausgleich erhalten sollen, Arbeitnehmer im Krankengeldbezug, die wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Krankengeldzuschuss bekommen, hingegen schon, ebenso wie Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum nur Kinderkrankengeld beziehen. Allein die Schlagworte „ruhendes Arbeitsverhältnis“ einerseits und „Leistungsstörung“ andererseits seien nicht ausreichend, um einen sachlich vertretbaren Differenzierungsgrund zu bilden.
Vielmehr ist zu prüfen, worin die inhaltlichen Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede konkret bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob das LAG die Sache ebenso entscheidet.
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