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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst
Korrektur der Stufenzuordnung
Die gemäß TV-L beschäftigte Klägerin befand sich ab Sommer 2022 bis ins Jahr 2024 in Elternzeit. Die Beklagte zahlte an die Klägerin, solange sich diese in Elternzeit befand, keinen Inflationsausgleich nach dem TV Inflationsausgleich.
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