Liebe Leserinnen, liebe Leser,

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RA Volker Hassel
RA Volker Hassel

Weihnachten naht – bei vielen die Zeit des 13. Monatsgehalts. Wie die Jobbörse Absolventa meldet, erhalten etwa 55 % der deutschen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, wobei es Unterschiede gibt: So bekommen 58 % der Beschäftigten in den alten Bundesländern, aber nur 39 %in den neuen die Sonderzahlung, 57 % der Männer, aber nur 51 % der Frauen, 56 % der unbefristet Beschäftigten, aber nur 45 % derjenigen mit befristetem Vertrag. Auch im kollektivrechtlichen Bereich sind Ungleichheiten auszumachen: Während 71 % der Mitarbeiter mit Tarifbindung Weihnachtsgeld erhalten, sind es bei denen ohne Tarifbindung lediglich 41 %; Gewerkschaftsmitglieder bekommen zu 64 % eine solche Leistung, Nichtmitglieder nur zu 52 %. Sie sollten also besser nicht als Frau in den neuen Bundesländern befristet ohne Tarifbindung als Nichtgewerkschaftsmitglied beschäftigt sein, sonst stehen die Chancen schlecht. Oder wenn, dann zumindest im Bereich Energieversorgung oder in der chemischen Industrie – hier sind die Sonderzahlungen im Schnitt am höchsten.

Der Jahreswechsel bringt immer wieder Gelegenheit, sich mit dem Thema Lohnabrechnung zu beschäftigen; sei es wegen geänderter Bemessungsgrenzen und Sachbezugswerte, Änderungen bei der Lohnsteuerbescheinigung, im Meldeverfahren etc. pp. Was im nächsten Jahr auch ansteht, sind Änderungen im Datenschutz – die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung droht ab dem 25.5.2018 u. a. mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Eine Verordnung, die Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster, den ich schon während meines dortigen Studiums erlebt habe, als eines der schlechtesten Gesetze und größte Katastrophe des 21. Jahrhunderts bezeichnete. Das überbordende Werk sei „hirnlos“.

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Hirnlos erscheinen jedenfalls so manche Regelungen, die Arbeitgeber davon abhalten, ihre Gehaltsabrechnung von der Papier- auf die elektronische Form umzustellen. Entsprechende Formate sollten digital signiert und gegen nachträgliche Veränderungen geschützt sein. Sie müssen den Anforderungen der Entgeltbescheinigungsverordnung sowie den §§ 126a und 126b BGB genügen. Der Betriebsrat ist einzubeziehen, Zugriffsmöglichkeiten zum Abruf und zur Speicherung sowie ggf. zum Ausdruck sind extrem heikel und komplex. Kein Wunder, wenn Unternehmen darüber seufzen, dass datenschutzrechtliche Hürden sowie Sicherheitsbedenken in keinem Verhältnis zur Umstellung auf eine elektronische Lohnabrechnung stehen. Hier sollte der Gesetzgeber die Arbeitgeber schnellstmöglich unterstützen.

Einen trotz alledem entspannten, besinnlichen Advent wünscht

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Seite 689
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Im Kern ging es darum, ob die Zahlung von

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Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2020. Der Arbeitgeber hatte

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Vor dem LAG Baden-Württemberg stritten die Parteien über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.

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Vor dem LAG Baden-Württemberg stritten die Parteien über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018 bis 2020.

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