Liebe Leserinnen, liebe Leser,

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RA Volker Hassel
RA Volker Hassel

haben und nutzen Sie WhatsApp auf dem Handy? Und ist das Smartphone sowohl beruflich als auch privat in Gebrauch? Dann drohen erhebliche Haftungsrisiken!

Wie der Kollege Thomas Faas (Küttner Rechtsanwälte, Köln) schon Mitte Mai mitteilte, sehen die einschlägigen aktuellen Nutzungsbedingungen von WhatsApp (Stand: 24.4.2018) vor, dass die Nutzer dem Betreiber des Dienstes „im Einklang mit geltenden Gesetzen“ regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und anderen Kontakten in ihrem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung stellen, darunter sowohl die Nummern von Nutzern von WhatsApp als auch die von sonstigen Kontakten des Smartphone-Inhabers.

Wie er weiter aufführt, hat das AG Bad Hersfeld in zwei rechtskräftigen Entscheidungen vom 20.3.2017 (F 111/17 EASO) und 15.5.2017 (F 120/17 EASO) festgestellt: „Wer durch seine Nutzung von ‚WhatsApp‘ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.“

Darüber hinaus gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu nicht lediglich privaten Zwecken die Datenschutzgrundverordnung (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO). Seit Ende Mai drohen damit bei unbefugter Datenübermittlung erheblich verschärfte Bußgelder (Art. 83 DSGVO). Faas erwähnt professionelle Mobile-Device-Management-Lösungen, die Begrenzung der Zugriffsberechtigungen oder das Ausschalten der automatischen Synchronisation, empfiehlt als sicherste Lösung aber den Verzicht auf WhatsApp durch Löschung des Accounts und Deinstallation der App bzw. die Verwendung separater Geräte.

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Alles übertrieben? Panikmache? Wohl kaum: Continental, BMW, die Deutsche Bank und weitere Unternehmen verboten die Messenger-App – teilweise auch Snapchat – auf ihren Diensthandys. Man sollte also wirklich auf Nummer sicher gehen, und die oben genannten Lösungen erwägen.

Hier haben Arbeitgeber die Social-Media-Bremse gezogen und auch anderweitig tut dies in den Netzwerken not. Halten Sie die Augen offen und lesen Sie viele Beispiele aus der Rechtsprechung zu unmöglichem Verhalten von Arbeitnehmern sowie den Konsequenzen in unserem Blickpunkt-Beitrag ab S. 504.

Einen sicheren September wünscht

· Artikel im Heft ·

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