Liebe Leserinnen und Leser,
wir kommen nicht drumherum: Auch in dieser Ausgabe der AuA dominiert das Thema Corona die Beiträge. Von den Fragen zu rechtlichen Risiken und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Abmahnungen und Kündigungen wegen Corona (Stück/Wein, S. 8 ff.), über eine eingehende Analyse der Corona-ArbSchV und dem dort vermeintlich enthaltenen Anspruch für Arbeitnehmer auf Homeoffice (Gloistein, S. 14 ff.), bis hin zur heiklen Frage, inwieweit Arbeitgeber das Impfverhalten ihrer Belegschaft steuern dürfen (Seidel/Ahnefeld, S. 24 ff.), hat das Coronavirus SARS-CoV-2 auch das Arbeitsrecht voll erfasst.
Nichtsdestotrotz dürfen wir nicht die „klassischen“ Themen aus den Augen verlieren. So ist bspw. Bewegung in die Diskussion um das aufsehenerregende „CCOO“-Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung gekommen. Der deutsche Gesetzgeber wird die Entscheidung demnächst umsetzen und neue Regelungen schaffen müssen, denn bisher gilt bei uns nur eine Aufzeichnungspflicht für Überstunden. Der aktuelle Gesetzesentwurf hierzu von Prof. Bayreuther wird im Beitrag von Unger-Hellmich/Schütz (S. 18 ff.) diskutiert.
Zudem schauen wir uns die aktuelle Situation in Sachen Elektro- und Hybridfahrzeuge beim Einsatz als Dienstwagen einmal genauer an. Die (noch) alternativen Antriebsarten werden auch aus Unternehmenssicht und für die Mitarbeiter immer interessanter. Warum das, neben finanziellen und steuerlichen Anreizen, so ist, lesen Sie ab S. 48.
In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.
Andreas Krabel

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· Artikel im Heft ·
Grundlage und Hintergrund
Zur Bekämpfung der Pandemie in den Unternehmen und Betrieben hat sich die Exekutive jetzt nach
- den Schutzmasken, wobei
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Zu eindeutig und einfach überließen in der Vergangenheit die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden den
Verlängerung Corona-ArbSchVO
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Betriebliches Verhalten
Die Nichtbeachtung von nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB im Einzelfall billig angeordneten betrieblichen