Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 22.5.2024 –34 A 2103/23.PVL; rk.) entschied zu einer Formalie im Mitbestimmungsrecht des öffentlichen Dienstes. Fraglich war, ob die Antwort des Personalrats auf eine Mitbestimmungsvorlage zu einer Einstellung als Zustimmungsverweigerung zu deuten war. Das OVG sah es so:
Bittet die Dienststelle den Personalrat um Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme und übermittelt der Personalrat als Antwort ein von der Dienststelle bereitgestelltes und seit vielen Jahren verwendetes Formular mit zwei Ankreuzmöglichkeiten, auf dem er statt Zustimmung zur Maßnahme die Bitte um Erörterung angekreuzt hat, ist diese Erklärung nach dem objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in der Dienststelle dahingehend auszulegen, dass der Personalrat der Dienststelle damit auch seine Absicht mitteilt, der Maßnahme nicht zuzustimmen.
Die Entscheidung zeigt, dass im Mitbestimmungsverfahren genutzte Formulare abgestimmt sein sollten.
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Sebastian Günther
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