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 Bild: Evorona/stock.adobe.com
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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Mitbestimmung bei Einstellung

Das VG Hannover (Beschl. v. 10.7.2025 – 17 A 3214/25; nicht rk.) entschied über die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungen des Personalrats bei Eingruppierung und Zulagengewährung. Streitgegenstand war die Bewertung zweier Beschäftigter einer Universität: Ein Beschäftigter verlangte eine Zulage nach Entgeltgruppe 10 TV-L, der Arbeitgeber beließ es bei der Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b; ein weiterer Beschäftigter sollte statt einem Entgelt aus der Entgeltgruppe 11 nur in Entgeltgruppe 10 eingruppiert werden. Die Dienststelle brach die Mitbestimmungsverfahren ab und erklärte die Ablehnungen des Personalrats für unbeachtlich, da diesem keine eigene Bewertung tariflicher Begriffe wie „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ zustehe.

Das Gericht stellte klar, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG ein Mitbeurteilungsrecht darstellt, das sich auch auf die Auslegung unbestimmter tariflicher Rechtsbegriffe beziehe. Der Personalrat darf dabei prüfen, ob die Eingruppierung und Zulagengewährung den tariflichen Vorgaben entsprechen. Eine Zustimmungsverweigerung sei nur dann unbeachtlich, wenn sie offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts liege, was hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall war. Selbst wenn der Personalrat andere Rechtsauffassungen vertrete, sei dies nicht unbeachtlich, sondern Gegenstand des weiteren Einigungs(stellen)verfahrens. Das Gericht betonte, dass die Dienststelle ein Mitbestimmungsverfahren nicht abbrechen dürfe, nur weil sie die Argumentation des Personalrats für unzutreffend halte. Die Zustimmungsverweigerungen waren daher wirksam, und die Zustimmungen galten nicht als erteilt. Damit wurde die Mitbestimmung des Personalrats gestärkt: Er hat das Recht, Eingruppierungen und Zulagen inhaltlich auf ihre tarifrechtliche Richtigkeit zu kontrollieren, einschließlich der Frage, ob Beschäftigte als „sonstige Beschäftigte“ anzusehen seien. Zu beachten ist, dass mit dem gerichtlichen Verfahren nur Klarheit über die Frage der Unbeachtlichkeit besteht. Das Mitbestimmungsverfahren muss an der Stelle fortgesetzt werden, an der es unterbrochen wurde.

Fazit: Der Personalrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn er Zweifel an der tariflichen Einordnung hat. Die Dienststelle muss dann das Nichteinigungsverfahren einleiten; ein einseitiger Abbruch ist unzulässig.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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