Reformbedarf beim BetrVG?

Wortwechsel
1105
Dr. Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeits- und Sozialrecht der Hans-Böckler-Stiftung, und Dr. Jan Tibor Lelley, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner bei BUSE Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB Bild: Dr. Johanna Wenckebach/Dr. Jan Tibor Lelley
Dr. Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeits- und Sozialrecht der Hans-Böckler-Stiftung, und Dr. Jan Tibor Lelley, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner bei BUSE Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB Bild: Dr. Johanna Wenckebach/Dr. Jan Tibor Lelley

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz als jüngste Novellierung der Betriebsverfassung ist erst ein paar Monate alt. Warum hat der DGB nun einen neuen Reformvorschlag vorgelegt?

Wenckebach: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 war ja nur ein kleiner Schritt in die richtigeRichtung. Es gab wichtige Verbesserungen beim Schutz von Wahlinitiatoren und eine Vereinfachung des Wahlverfahrens. Aber der Kündigungsschutz ist leider immer noch nicht ausreichend, hier wurde ja im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder abgeschwächt, was ursprünglich als „Betriebsrätestärkungsgesetz“ gestartet war. Die Reform hat zwar erkannt, dass Qualifizierung und Weiterbildung Schlüsselthemen sind, um die Transformation in den Betrieben so bewältigen zu können, dass gute Arbeitsbedingungen und Beschäftigung gesichert werden. Aber die Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten geht eben nur bis zur Einigungsstelle, bleibt dort aber nicht erzwingbar – ein für die Arbeitnehmerseite entscheidender Schritt fehlt also.

Auch KI benennt die Reform von 2021 zu Recht als Mitbestimmungsthema der Zukunft. Der Gesetzgeber hat allerdings nur einige Klarstellungen im Gesetz vorgenommen, z. B. zur Hinzuziehung von Sachverständigen. Hier hätte es aber mehr Mitbestimmungsrechte bedurft.

Lelley: Statt Reformbedarf sehe ich erst einmal Klarstellungsbedarf. Denn z. B. in puncto Verantwortlichkeit beim Datenschutz hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz weder Erleichterungen noch Rechtssicherheit gebracht. Zwar sind Arbeitgeber nun als Verantwortliche i.S. d. DSGVO eingestuft und die Frage, wer als Adressat für Bußgelder bei Datenschutzverstößen des Betriebsrats infrage kommt, geklärt. Inwiefern sollen aber die Betriebsparteien bei Datenschutzfragen zusammenarbeiten? Insofern werden beide Partner nur auf eine gegenseitige Unterstützungspflicht verwiesen, die höchstens das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit beinhaltet. Hier hätte man deutlicher werden müssen. Und dann steht ja grundsätzlich die Europarechtswidrigkeit der ganzen Regelung im Raum. Klarstellungsbedarf sehe ich auch bei der seit Langem umstrittenen und immer noch ungeklärten Frage, in welchem Verhältnis der Datenschutzbeauftragte und der Betriebsrat stehen. Die Regelung, dass der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, beantwortet leider nicht die Frage danach, ob er den Betriebsrat kontrollieren darf oder ob dieser eventuell einen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Deshalb plädiere ich für einen ausgiebigen Praxistest mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz.

Und wo bleibt das Gesetz hinter den Erwartungen zurück?

Wenckebach: Die Betriebsverfassung muss insgesamt für das 21. Jahrhundert fit gemacht werden. Mitbestimmungsrechte müssen auch in einer globalisierten, digitalen Arbeitswelt funktionieren. Das hatte das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht zum Ziel. Doch die letzte Reform, die ein solch notwendiger „großer Wurf“ war, war 1972! Die Arbeitswelt – und somit die Herausforderungen für die Mitbestimmung – ist inzwischen sehr verändert. Das nicht zu berücksichtigen, bedeutet Rückschritte bei allen Zielen, die das BetrVG verfolgt. Der DGB hat deshalb einen Entwurf für eine Reform der Betriebsverfassung vorgelegt, an der ich beteiligt war. Unser Ziel war nicht nur, die Lücken im Gesetz zu schließen, die sich daraus ergeben, dass die Arbeitswelt eine völlig andere ist als 1972. Der Entwurf geht auch auf die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Megathemen ein, bei denen Mitbestimmungsrechte fehlen: Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Gleichstellung, Digitalisierung und Datenschutz.

Lelley: Die Betriebsverfassung fit machen für das 21. Jahrhundert – das ist ganz meine Meinung, darin sind sich ja auch viele einig. Und Thomas Klebe, als der Leiter der DGB-Reformgruppe, hat schon nicht Unrecht, wenn er kürzlich sagte, das BetrVG gebe keine Antworten zu den Stichwörtern Transformation, Digitalisierung und Globalisierung. Jedoch: Geht es um mehr Regulierung und das Schaffen von möglicherweise (noch) bürokratischeren Strukturen? Oder geht es um Flexibilität und Innovation zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs? Da müssen wir sehr genau hinschauen. Aber erst einmal möchte ich den Autoren des DGB-Entwurfs danken, die Diskussion eröffnet zu haben. Das war sehr nötig. Wohin sie uns führt, wird man sehen. Am jetzt aktuellen Stand des BetrVG ist bspw. wichtig, dass die bisher als Übergangslösung eingeführte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenzen abzuhalten, übernommen wurde. Im gleichen Atemzug bleibt das Gesetz an dieser Stelle aber auch hinter den Erwartungen zurück. Denn das Erfordernis, virtuelle Betriebsratssitzungen in die Geschäftsordnung des Betriebsrats aufzunehmen, oder den Vorrang der Präsenzsitzung kannte die Übergangsregelung nicht. Das ist leider fast symptomatisch für das Betriebsrätemodernisierungsgesetz – eine steckengebliebene Reform. Insofern hätte ich mehr Entschlossenheit des Gesetzgebers zur Digitalisierung erwartet. Positiv hervorzuheben ist, dass es dem Betriebsrat jetzt möglich ist, eine Betriebsvereinbarung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterschreiben – immerhin etwas.

Gehen wichtige aktuelle Themen am BetrVG vorbei?

Wenckebach: Aus Perspektive der Beschäftigten: ja! Es fehlen Mitbestimmungsrechte gänzlich oder sie sind nicht klar und rechtssicher genug formuliert. Ein Beispiel dafür ist der Datenschutz. In Zeiten von Big Data und algorithmischem Management muss Mitbestimmung hier Persönlichkeitsrechte effektiv schützen können. Und um die Risiken digitalisierter Arbeit einzudämmen – ein großes Problem aus Beschäftigtensicht sind Verdichtung und Entgrenzung –, müssen Betriebsräte bei der Personalplanung mehr Mitspracherechte bekommen. Um Beschäftigung insbesondere in Transformationsprozessen sichern zu können, muss es vor allem mehr Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen geben.

Lelley: Ja, das kann man leider so sagen. Denn besonders in Fragen der Digitalisierung gehen die Änderungen an der modernen Realität vorbei und stellen im Verhältnis zur davor geltenden Übergangsregelung einen regelrechten Rückschritt dar. Das betrifft insbesondere die Regelungen zum Vorrang der präsenten Betriebsratssitzung und das Wegfallen der virtuellen oder hybriden Betriebsversammlung. Es liest sich mehr wie ein Versuch, wieder zu alten Mustern zurückzukehren und die Digitalisierung auf die Ersatzbank zu schieben. Gänzlich am BetrVG vorbeigegangen ist auch die Möglichkeit der digitalen Betriebsratswahlen. Auch das Thema „EnvironmentSocialGovernance“ wird zunehmend wichtiger für Unternehmen, nicht zuletzt mit Blick auf das kommende Lieferkettengesetz. Erwähnung im BetrVG hat es bisher im Rahmen der mit dem Wirtschaftsausschuss zu beratenden wirtschaftlichen Angelegenheiten gefunden. Darüber hinaus ist das bisher am Gesetz vorbeigegangen. Das ist aber vielleicht auch ganz gut so. Ich kann mir nämlich gut vorstellen, dieses Thema könnte die Betriebsparteien überfordern.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Werden die derzeitigen Betriebsratswahlen zur Bewährungsprobe?

Wenckebach: Die Wahlen finden in vielen Bereichen immer noch zu ganz außergewöhnlichen Bedingungen von Pandemie und Kurzarbeit statt. Ob es bei dem Ausmaß an mobiler Arbeit – und somit Briefwahlen – auch in Zukunft bleibt, ist noch offen. Zudem ist ja auch erst kurz vor der Wahl das Recht noch geändert worden, was in vielen Betrieben eine Herausforderung war. Ich denke deshalb nicht, dass die Wahlen in diesem Jahr als Maßstab gelten können. Aber die Bundesregierung hat sich vorgenommen, das Gesetz zu evaluieren.

Lelley: Auf den ersten Blick könnte man denken, dass die Betriebsratswahlen durch die Ausweitung des einfachen Wahlverfahrens dieses Jahr tatsächlich einfacher werden. Denn das ist jetzt auch für größere Betriebe mit bis zu 100 bzw. 200 Arbeitnehmern offen. Entgegen der Formulierung werden die Betriebsratswahlen und das Wahlverfahren an sich aber nicht einfacher; insofern ist der Begriff „einfaches Wahlverfahren“ irreführend. Es macht das Wahlverfahren jedoch durch verkürzte Fristen schneller. Ob sich das Betriebsrätemodernisierungsgesetz dadurch jedoch bewährt und zu einer erleichterten Gründung von Betriebsräten führt, wage ich zu bezweifeln. Insofern kann man schon sagen, dass die Betriebsratswahlen 2022 zur Bewährungsprobe werden. Sie werden zeigen, ob die neuen Regelungen, wie etwa die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre, der Verzicht auf bzw. die Absenkung der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge, entgegen der vielfach geäußerten Kritik, zu einer vermehrten Gründung von Betriebsräten führen.

Ist es wahrscheinlich, dass es nun zumindest in Teilbereichen zu grundlegend neuen Weichenstellungen im BetrVG kommt?

Wenckebach: Die Ampelkoalition hat sich zwei konkrete Vorhaben vorgenommen, die sich natürlich auch im Reformvorschlag des DGB wiederfinden: Eine Änderung des § 119 BetrVG dahingehend, dass die unrechtmäßige Behinderung von Mitbestimmung und Betriebsratswahlen ein Offizialdelikt wird, also nicht mehr nur auf Antrag verfolgt wird. Und auch das digitale Zugangsrecht für Betriebsräte und Gewerkschaften – in unserem Vorschlag in § 2 BetrVG – ist im Koalitionsvertrag angekündigt. Dass diese Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, erwarte ich. Darüber hinaus will die Koalition die „Mitbestimmung weiterentwickeln“. Ich habe die Hoffnung, dass alle drei Parteien der Ampel die Einsicht haben, dass die massiven wirtschaftlichen Umwälzungen nicht erfolgreich sein können, wenn die Beschäftigten nicht beteiligt werden. Das geht nur mit mehr Mitbestimmung und ich setze insbesondere bei der FDP darauf, dass sie anknüpfend an die von ihr mit auf den Weg gebrachte Reform 1972 erkennt, dass Mitbestimmung Fortschritt bedeutet.

Lelley: Es reicht ein Blick zwischen die Zeilen des Koalitionsvertrags: Dort steht nur relativ zurückhaltend, dass die Mitbestimmung weiterentwickelt werden soll. Auch in puncto Digitalisierung ist nur sehr vage die Rede von einem Pilotprojekt in Bezug auf Online-Betriebsratswahlen. Zurückzuführen sind diese verhaltenen Formulierungen m.E. auf die Uneinigkeiten der Ampel während der Koalitionsverhandlungen. Das wird auf absehbare Zeit grundlegend neue Weichenstellungen im BetrVG sicher nicht leichter machen. Mit der ein oder anderen Neuerung in puncto Digitalisierung werden wir aber rechnen können.

Prof. Dr. Johanna Wenckebach

Prof. Dr. Johanna Wenckebach
Wissenschaftliche Direktorin, Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Hans-Böckler-Stiftung
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen137.09 KB

· Artikel im Heft ·

Reformbedarf beim BetrVG?
Seite 32 bis 33
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Blicken wir, nach unserer ausführlichen Analyse im Titelthema der vergangenen AuA 7/23, noch einmal

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vom 15. bis 16. Februar fand dieses Jahr der 17. Kongress Arbeitsrecht im Hotel Estrel Berlin statt. Entgegen der Hoffnungen der Veranstalter GDA und

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Modelloptionen

In der Vergangenheit haben Arbeitgeber öfter selbst steuerfreie Sachbezüge gewährt, indem sie Gutscheine oder Wertkarten (z. B. von

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze etc. Reicht diese Regulierung zum Schutz der Privatsphäre der