Scheinselbstständigkeit

Arbeitnehmerbegriff in der neueren Rechtsprechung

Im Rahmen von Betriebsprüfungen, welche durch die Rentenversicherungsträger regelmäßig durchgeführt werden, zeigt sich deutlich, dass vor allem im letzten Jahrzehnt eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage bestand (und besteht), ob der Erwerbstätige nun als (Schein-)Selbstständiger oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig wird. Dass die Auftraggeber bei dieser eigenständigen Einordnung verunsichert sind, ist angesichts der weitreichenden Auswirkungen auch nicht verwunderlich. Aufgrund der großen Relevanz – welche neben wirtschaftlichen Bereichen in manchen Fällen sogar in strafrechtlicher Hinsicht vorliegt (vgl. dazu NK-StGB/Tag, 6. Aufl. 2023, StGB § 266a Rn. 41) – bedarf es demnach einer klaren und stringenten Rechtsprechung bzgl. der (Schein-)Selbstständigkeit, um vorgenannte Verunsicherung zu vermeiden. Dem Ziel der klarstellenden Leitlinien ist das BSG mit seinem Urteil vom 26.6.2022 (B12R3/20R) ein Stück nähergekommen. Ausgangspunkt dieses Beitrages soll daher das vorstehende Urteil sowie die (un-)mittelbaren Auswirkungen der Begriffsbestimmung der Rechtsprechung rund um den Arbeitnehmerbegriff sein.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Begriff Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt in solchen Sachverhalten vor, in denen Erwerbstätige nach der Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zwar formell wie Selbstständige behandelt, rein faktisch jedoch wie abhängig Beschäftigte tätig werden und sich auch hinsichtlich ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit nicht von diesen unterscheiden (Schaub/Koch, 28. Aufl. 2024, ArbR A–Z, Scheinselbstständigkeit).

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Maurice Kettern

Maurice Kettern

Julia Brey

Julia Brey
Julia Brey Rechtsanwältin, ECOVIS KSO Steuerberater + Rechtsanwälte

· Artikel im Heft ·

Scheinselbstständigkeit
Seite 32 bis 35
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