Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG) geschaffen. Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden, (lohn-)steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt somit rückwirkend ab dem Abrechnungszeitraum März 2020 und ist begrenzt anwendbar bis einschließlich des Abrechnungszeitraums Dezember 2020.
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Sandra Peterson
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Um Unternehmen und Arbeitnehmern eine schnelle finanzielle Hilfe gewährleisten zu können, wurde das Kurzarbeitergeld zunächst gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3
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