Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

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 Bild: martaposemuckel/Pixabay
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Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG) geschaffen. Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden, (lohn-)steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt somit rückwirkend ab dem Abrechnungszeitraum März 2020 und ist begrenzt anwendbar bis einschließlich des Abrechnungszeitraums Dezember 2020.

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Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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· Artikel im Heft ·

Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Seite 480
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