Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG) geschaffen. Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden, (lohn-)steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt somit rückwirkend ab dem Abrechnungszeitraum März 2020 und ist begrenzt anwendbar bis einschließlich des Abrechnungszeitraums Dezember 2020.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Sandra Peterson

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 98.23 KB |
· Artikel im Heft ·
Am 6.5.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
Nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9.4.2020 (S 2342/20/10009:001) wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.7.2020 die
Um Unternehmen und Arbeitnehmern eine schnelle finanzielle Hilfe gewährleisten zu können, wurde das Kurzarbeitergeld zunächst gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3
Kurzarbeit
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Minderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelten
In Zeiten der Krise
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer teilweise über mehrere Monate nicht beschäftigen. Dennoch ist es dem
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen – ausgelöst durch die Coronavirus-Pandemie – zu mildern, hat der Gesetzgeber das Hilfsinstrument der