Die Klägerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem Jahr 2012 nach dem TV-L beschäftigt. Bis zum Ende der Befristung im Jahr 2017 erfolgte die Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Verwaltung. Der Beklagte hatte zwei Arbeitsvorgänge gebildet mit den Zeitanteilen
- 35 % (besondere Schwierigkeit und Bedeutung) sowie
- 65 % (besonders verantwortungsvolle Tätigkeit).
Dies führte aufgrund des sog. Drittel-Merkmals zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10.
Im Rahmen der Wiedereinstellung erhöhte der Beklage den Zeitanteil von 35 % auf 50 %; dies führte zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11. Fraglich war sodann die Stufenzuordnung. Obwohl die Klägerin nahtlos weiterarbeitete, kam es nach der Rechtsprechung des BAG aufgrund der Wiedereinstellung nach Befristung zu einem erneuten Vorgang der Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 2 TV-L. Und hierbei sieht der TV-L in § 16 Abs. 2 vor, dass bei intern erworbener einschlägiger Berufserfahrung die Zeit vollständig angerechnet wird. Im Fall der extern erworbenen (einschlägigen) Berufserfahrung kommt eine Stufenzuordnung hingegen nur bis zur Stufe 3 in Betracht. Ist die Einschlägigkeit der Berufserfahrung zu verneinen, erfolgt die Stufenzuordnung in die Stufe 1.
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Da sich die bisher erworbene Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe gespeist hatte, stellte sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt, es könne bzgl. der Entgeltgruppe 11 keine einschlägige Berufserfahrung vorliegen; im Ergebnis komme es dann zur Zuordnung der Stufe 1. Im nachfolgenden Klageverfahren folgten sowohl das ArbG Dresden als auch das LAG Sachsen der Klägerin: Die Berufserfahrung aus der Entgeltgruppe 10 müsse als einschlägig angerechnet werden.
Das BAG (Urt. v. 29.6.2022 – 6 AZR 475/21) entschied sodann in der Revision: Einschlägige Berufserfahrung i.S. v. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann bei Aufbaufallgruppen auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, wenn die höhere Bewertung der Tätigkeit nach der Wiedereinstellung aus der bloßen Erhöhung des Zeitanteils eines Arbeitsvorgangs resultiert.
Da sich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 und 11 nur beim Zeitanteil unterscheiden (1/3 und 1/2), führe auch die Berufserfahrung aus dem Arbeitsvorgang mit dem zeitlichen Drittel dazu, dass die Klägerin aus dem Stande, also sofort, voll einsetzbar gewesen sei. Die Verschiebung des Zeitanteils von 35 % auf 50 % mache keinen Unterschied aus.
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