Das BAG wechselt seine Rechtsprechung und hält die Mehrarbeits- und Überstundenregelung für Teilzeitbeschäftigte des § 7 Abs. 6 TVöD für wirksam (BAG, Urt. v. 15.10.2021 – 6 AZR 253/19). Hingegen soll die generelle Norm für Überstunden in Schicht- und Wechselschichtarbeit des § 7 Abs. 8c TVöD aufgrund eines Verstoßes gegen die Normenklarheit unwirksam sein. Da bisher nur die Pressemitteilung des BAG vorliegt, kann eine Auswertung dieser Rechtsprechung noch nicht erfolgen.
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Nach der Entscheidung des BAG vom 5.12.2024 (8 AZR 370/20; vorab: EuGH, Urt. v. 29.7.2024 – C-184/22 und C-185/22, C-184/22, C-185/22)
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