Wie bereits in AuA 10/21 zum Urteil vom 15.10.2021 (6 AZR 253/19) berichtet, hatte das BAG zur Frage der Überstundenentstehung bei Teilzeitkräften entschieden: § 7 Abs. 8c TVöD-K ist unwirksam. Die Entscheidung des BAG hat damit folgende positive Auswirkungen auf die Praxis:
Maßgeblich für das Zustandekommen von Überstunden ist allein § 7 Abs. 7 TVöD-K und nicht mehr § 7 Abs. 8c TVöD-K. Überstunden entstehen für Teilzeitbeschäftigte nur dann, wenn durch die zusätzlichen Stunden die Grenze der Vollzeitarbeit je Woche überschritten wurde. Außerdem kann das Entstehen von Überstunden und damit der Anspruch auf Überstundenzuschläge vermieden werden, wenn es zum Ausgleich der Stunden bis zum Ende der Folgewoche kommt.
Maßgeblich für die Entstehung von Überstunden sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 7 Abs. 7 TVöD-K, dass über die dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus Arbeit zu leisten ist. Geplante Überstunden – wie bisher im Rahmen von § 7 Abs. 8c TVöD-K – sind damit ausgeschlossen. Sollte die Sollarbeitszeit überplant werden, kommt es zum Ausgleich gem. § 8 Abs. 2 TVöD-K, wobei der nach § 6 Abs. 2 TVöD-K festzulegende Ausgleichszeitraum maßgeblich ist.
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
Sebastian Günther

Anhang | Größe |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 105.65 KB |
· Artikel im Heft ·
Beim BAG standen für den 15.10.2021 mehrere Verfahren zur Entscheidung an und ausnahmsweise lohnt der Blick auf diese Fälle bereits vor
Das BAG wechselt seine Rechtsprechung und hält die Mehrarbeits- und Überstundenregelung für Teilzeitbeschäftigte des § 7 Abs. 6 TVöD für
Problempunkt
Zwischen den Parteien besteht Streit über die tarifvertragliche Gewährung von Überstundenzuschlägen. Die Klägerin ist für
Dieser Fall des EuGH wird für zahlreiche Tarifverträge eine wichtige Rolle spielen, auch für den TVöD/TV-L. Denn auch in den
1 Keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag
Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit, Überarbeit
Nach drei Verhandlungsrunden schließen die Tarifvertragsparteien VKA und Bund (Arbeitgeberseite) und die Gewerkschaften ver.di/dbb