Wie bereits in AuA 10/21 zum Urteil vom 15.10.2021 (6 AZR 253/19) berichtet, hatte das BAG zur Frage der Überstundenentstehung bei Teilzeitkräften entschieden: § 7 Abs. 8c TVöD-K ist unwirksam. Die Entscheidung des BAG hat damit folgende positive Auswirkungen auf die Praxis:
Maßgeblich für das Zustandekommen von Überstunden ist allein § 7 Abs. 7 TVöD-K und nicht mehr § 7 Abs. 8c TVöD-K. Überstunden entstehen für Teilzeitbeschäftigte nur dann, wenn durch die zusätzlichen Stunden die Grenze der Vollzeitarbeit je Woche überschritten wurde. Außerdem kann das Entstehen von Überstunden und damit der Anspruch auf Überstundenzuschläge vermieden werden, wenn es zum Ausgleich der Stunden bis zum Ende der Folgewoche kommt.
Maßgeblich für die Entstehung von Überstunden sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 7 Abs. 7 TVöD-K, dass über die dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus Arbeit zu leisten ist. Geplante Überstunden – wie bisher im Rahmen von § 7 Abs. 8c TVöD-K – sind damit ausgeschlossen. Sollte die Sollarbeitszeit überplant werden, kommt es zum Ausgleich gem. § 8 Abs. 2 TVöD-K, wobei der nach § 6 Abs. 2 TVöD-K festzulegende Ausgleichszeitraum maßgeblich ist.
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