Wenn der Zweck einer Sonderzahlung festzulegen ist oder bei einer vorhandenen vertraglichen Regelung zu bestimmen sein wird, muss die Vereinbarung über die Gewährung in rechtlicher Hinsicht gewertet werden. Sofern eine eindeutige Zweckbestimmung fehlen sollte (wovon der in der Praxis nachhaltig bei der Vertragsgestaltung abzuraten ist, weil dies zu massiven Unklarheiten führen wird), ist der Zweck der Zahlung im Wege der Auslegung der Vereinbarung, welche der Gewährung zugrunde liegt, zu bestimmen.
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Dr. Ewald Helml

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Problempunkt
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