Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung
1 Der Arbeitnehmer beruft sich auf psychische Störungen
Neben Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit und zu Abmahnungen (dazu Helml, AuA 9/18, S. 512 ff.) können bei Tätlichkeiten in der betrieblichen Praxis erhebliche Probleme entstehen, wenn sich der Arbeitnehmer auf psychische Störungen anlässlich der begangenen Tat beruft. Diese werden zumeist darin liegen, dass in vielen Situationen, auch durch Einholung eines – zumeist später erstellten – psychiatrischen Gutachtens, die Frage der Störungen und der Auslöser hierfür nicht eindeutig beurteilt werden kann.
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Dr. Ewald Helml

· Artikel im Heft ·
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