Workation

Deutscher Arbeitsschutz am Strand?

Die moderne Arbeitswelt ist geprägt von dem wachsenden Drang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Flexibilisierung(Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.). Im Rahmen dessen erfreut sich „Workation“ als eine besondere Form der mobilen Arbeit zunehmender Beliebtheit. Unter dieser begrifflichen Kombination der vermeintlichen Gegensätze „work“ und „vacation“ erhoffen sich Arbeitnehmer, die Vorteile eines Aufenthalts im Ausland mit einer Fortsetzung ihrer Arbeit für Unternehmen in Deutschland zu verbinden, ohne auf die Inanspruchnahme weiterer Urlaubstage angewiesen zu sein. Unternehmen, die diese Verbindung von Arbeit und Urlaub bereits anbieten, ermöglichen ihren Mitarbeitern dabei, auf der Grundlage individual- und/oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen ihren mobilen Arbeitsplatz eine begrenzte Zeit lang (bis zu 30 Tage bei „TUI Workwide“ [www.tuigroup.com/de-de/medien/storys/themenspecials/tui-workwide, aufgerufen am 4.1.2023] und OTTO [www.otto.de/jobs/arbeitgeber-otto/new-work/hybrides-arbeiten.php, aufgerufen am 4.1.2023]) ins Ausland zu verlagern. Die weitreichenden rechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Hinblick auf sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen, wurden bereits zuvor erörtert (vgl. hierzu Adam/Klein/Herda, AuA 7/22, S. 14 ff.). Die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Arbeitszeiterfassung, die die weitreichende Bedeutung des europäischen Arbeitsschutzrechts noch einmal sehr deutlich gemacht hat (vgl. BAG, Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21, AuA 2/23, S. 55), bietet allerdings Anlass, einen ergänzenden Überblick über, in diesem Zusammenhang relevante, Fragestellungen in Bezug auf den Bereich des Arbeitsschutzrechts zu geben.

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 Bild: Moon/stock.adobe.com
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Anspruch auf Workation

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Workation besteht nur, wenn er ausnahmsweise im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt wird (ArbG München, Urt. v. 27.8.2021 – 12 Ga 62/21, BeckRS 2021, 27679,Rn. 31ff.). Arbeitet der Arbeitnehmer ohne eine diesbezügliche Absprache aus dem Ausland, kann dies als eigenmächtige Urlaubsnahme oder Arbeitsverweigerung gewertet werden und eine außerordentliche Kündigung sogar begründen, auch wenn der Arbeitnehmer Arbeitsleistung aus dem Ausland erbringt (LAG Hessen, Urt. v.

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Prof. Dr. Björn Gaul

Prof. Dr. Björn Gaul
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, CMS Hasche Sigle, Köln

Dr. Lena Pingen

Dr. Lena Pingen
Rechtsanwältin, Associate, CMS Hasche Sigle, Köln

· Artikel im Heft ·

Workation
Seite 8 bis 13
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