Gesamtschwerbehindertenvertretung – erstrecktes Mandat

§§ 178 Abs. 8, 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX

Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb tätig sind, in der eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, erfolgt durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat). Dies umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 12.12.2023 – 7 ABR 23/22

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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über das Recht zur Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen in einem Betrieb ohne eigene Schwerbehindertenvertretung.

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Gesamtschwerbehindertenvertretung – erstrecktes Mandat
Seite 54
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