Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Tragen einer OP-Maske
Problempunkt
Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des RTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische (OP) Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) i. H. v. 10 % seines Stundenlohns.
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Problempunkt
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags. Der Kläger
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