Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Tragen einer OP-Maske

§ 10 Nr. 1.2 Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung

Das Tragen einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

(Auszug aus der Pressemitteilung des BAG vom 20.7.2022)

BAG, Urteil vom 20.7.2022 – 10 AZR 41/22

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des RTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische (OP) Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) i. H. v. 10 % seines Stundenlohns.

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Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Tragen einer OP-Maske
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