Keine Entgeltlisten für Schwerbehindertenvertretung

§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX

Die Willensbildung des Arbeitgebers ist bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Leistungsbeurteilung gegenüber dem Arbeitnehmer beeinflussbar. Daher kann die Schwerbehindertenvertretung bereits davor ihre Unterrichtung über die beabsichtigte Leistungsbeurteilung und ihre Anhörung dazu verlangen (vgl. BAG, Beschl. v. 24.2.2021 – 7 ABR 9/20). Aus § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgt kein generelles Einsichtnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung in Entgeltlisten.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.4.2022 – 7TaBV8/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung streiten in einem Betrieb mit gut 700 Beschäftigten um den Umfang der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Gremiums. Gegenstand ist ein Zielvereinbarungs- und Beurteilungssystem, das in einer Betriebsvereinbarung Personal Development (PD) geregelt war und – neben anderen Faktoren – als Entscheidungsgrundlage für Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen diente. Während der örtliche Betriebsrat zu bestimmten Stichtagen jeweils eine Übersicht über alle von ihm vertretenen Arbeitnehmer samt den für diese jeweils vorgesehenen Gehaltsanpassungen nach § 80 Abs.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

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Keine Entgeltlisten für Schwerbehindertenvertretung
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