Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in privater Chatgruppe

§ 626 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 DSGVO

Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chatgruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 24.8.2023 – 2 AZR 17/23

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war seit 1999 als Gruppenleiter in der Lagerlogistik bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war ordentlich unkündbar. Die Parteien hatten sich im Rahmen einer Restrukturierung auf eine Beendigung zum 31.12.2021 geeinigt.

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Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in privater Chatgruppe
Seite 54
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