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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Massenentlassung – Information an Behörden
§ 17 Abs. 3 KSchG; Art. 2–4 RL 98/59/EG
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31.3.2021 erklärt hatte. Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige hatte der Arbeitgeber weder erstattet noch diese bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachgeholt.
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