Problempunkt
Die Arbeitgeberin überließ der Klägerin einen Dienst-Pkw, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Nachdem F ursprünglicher Arbeitsort der Arbeitnehmerin war, wurde ihr ihr häusliches Homeoffice als Einsatzort zugewiesen. Anschließend erfolgte die Mitteilung, dass der Unternehmenssitz der Arbeitgeberin in E erste Tätigkeitsstätte sei. Dementsprechend wurde angekündigt, die zukünftige Besteuerung der Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1%- und der 0,03%-Methode unter Berücksichtigung der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Sitz der Beklagten vorzunehmen.
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Dr. Ralf Laws
· Artikel im Heft ·
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