Schadensersatz bei Verletzung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Art. 15, 82 Abs. 1 DSGVO

Begehrt der Anspruchsteller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, hat er u. a. das Vorliegen eines Schadens darzulegen und ggf. zu beweisen. Wird der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt, reicht die daraus folgende Unsicherheit bzgl. der Datenverarbeitung für sich genommen nicht für die Annahme eines Schadens aus.

(Auszug aus den Orientierungssätzen des Gerichts)

BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 215/23

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Zu allen Arbeitnehmern, die ein Arbeitgeber beschäftigt, verarbeitet er in erheblichem Umfang personenbezogene Daten. Nach Art. 15 DSGVO hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber, dass er ihm über den Umfang der Datenverarbeitung Auskunft erteilt und ihm insbesondere eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellt.

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Dr. Jonas Singraven

Dr. Jonas Singraven
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

Dr. Alexander Bissels

Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

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Schadensersatz bei Verletzung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
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