Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

§ 16 Abs. 2 TV-L; Art. 45 Abs. 2 AEUV

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht: Sind Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in § 16 Abs. 2 TV-L getroffenen entgegenstehen, wonach die bei dem bisherigen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsystems nach der Wiedereinstellung privilegiert wird, indem diese Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L uneingeschränkt anerkannt wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur mit höchstens 3 Jahren berücksichtigt wird, wenn diese Privilegierung durch § 4 Nr. 4 der am 18.3.1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE- CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, unionsrechtlich geboten ist?

BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 232/17 (A)

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Problempunkt

Die Klägerin war am 8.9.2014 als Lehrerin in den Schuldienst des beklagten Landes eingetreten. Zuvor war sie zwischen 1997 und 2014 ununterbrochen an Schulen in Frankreich als Lehrerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Das beklagte Land erkannte die in Frankreich erworbene Berufserfahrung als einschlägig an und gruppierte die Klägerin ab dem Tag ihrer Einstellung nach Entgeltgruppe 11, Stufe 3 TV-L ein. Die Klägerin war der Auffassung, ihre in Frankreich erworbene Berufserfahrung hätte vollständig anerkannt werden müssen. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, der eine nur eingeschränkte Anerkennung der bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserkennung vorsehe, sei europarechtswidrig.

Entscheidung

Nach dem BAG war die Klägerin zutreffend eingruppiert. Ihre mehr als 10-jährige Berufserfahrung in Frankreich war für die Stufenzuordnung nicht zu berücksichtigen. Zwar handele es sich um einschlägige Berufserfahrung, diese sei aber nicht bei demselben Arbeitgeber erworben worden. Die Stufenzuordnung erfolge daher nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L unter nur eingeschränkter Berücksichtigung ihrer bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung.

§ 16 Abs. 2 unterscheidet in den Sätzen 2 und 3 TV-L bei der Berücksichtigung der Berufserfahrung zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber begründen und solchen Arbeitnehmern, die wie die Klägerin von einem anderen Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gewechselt sind. Darin liegt allerdings nach Einschätzung des Gerichts kein Verstoß gegen die in Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 (Freizügigkeitsverordnung) geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Denn zwar sei der Anwendungsbereich der Vorschriften eröffnet, da die Klägerin Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat erworben hatte. Auch liege in der Regelung des TV-L eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Staatsangehörigkeit. Denn die Voraussetzung einer Vollbeschäftigung bei demselben Bundesland können inländische Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit typischerweise leichter erfüllen als Arbeitnehmer deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt werden. Als Ziel für eine Rechtfertigung der Diskriminierung reicht insoweit die bloße Belohnung der Betriebstreue nicht aus. Die Vorschriften des TV-L zur Stufenzuordnung dienen aber dem nach § 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung unionsrechtlich gebotenen Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L sei gerade auf den Fall der Wiedereinstellung von zuvor befristet Beschäftigten zugeschnitten. Werden zuvor befristet beschäftigte Arbeitnehmer von einem Bundesland für dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit wiedereingestellt, ist bei der Stufenzuordnung die erworbene einschlägige Berufserfahrung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die Frage, ob der Zweck des Schutzes befristet Beschäftigter indes auch die Beeinträchtigung der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtfertigen könne, sei unionsrechtlich nicht hinreichend geklärt, sodass ein Vorabentscheidungsersuchen geboten war.

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Konsequenzen

Die Ermittlung der zutreffenden Stufe einer Entgeltgruppe im öffentlichen Dienst, auch Stufenzuordnung genannt, ist abhängig von der bereits zurückgelegten Beschäftigungszeit. § 16 Abs. 2 TV-L differenziert dabei danach, bei welchem Arbeitgeber die Vorbeschäftigungszeiten zurückgelegt wurden und privilegiert einschlägige Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber. Insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Sachverhalt die Vorbeschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt oder Qualifikationen dort erlangt wurden, stellt sich daher die Frage einer mittelbaren Diskriminierung.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Vergütungsregelungen wegen Verstoßes gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit unwirksam, wenn bei anderen Arbeitgebern absolvierte Beschäftigungszeiten nicht gleichermaßen angerechnet werden wie einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang hatte das Landesgericht Salzburg dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Vorschriften des Landesvertragsbedienstetengesetzes des österreichischen Bundeslandes Salzburg der unionsrechtlichen Freizügigkeitsgarantie aus Art. 45 AEUV und Art. 7 Freizügigkeitsverordnung entgegenstehen, wenn die Regelungen die beim selben Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten für die Ermittlung eines Stichtags für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen vollständig, die bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten aber nur teilweise pauschal ab einem bestimmten Lebensjahr berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 5.12.2013 – C-514/12). Nach dem EuGH stellt die unterschiedliche Berücksichtigung von Dienstzeiten eine mittelbare Diskriminierung von grenzüberschreitend Beschäftigten dar.

Auch das BAG bejaht in seiner Vorlage eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Diese Diskriminierung sei aber gerechtfertigt, da die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L dem Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer diene. Ob die Regelung tatsächlich geeignet bzw. erforderlich ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, mit dem Ziel, den Schutz gerade befristet beschäftigter Arbeitnehmer zu garantieren, erscheint problematisch. Denn § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist gerade nicht nur auf befristete Arbeitnehmer anwendbar, sondern erfasst ebenso zuvor unbefristet Beschäftigte, die etwa durch Eigenkündigung ausscheiden und später vom bisherigen Arbeitgeber wiedereingestellt werden. Sollte der EuGH daher zu dem Ergebnis kommen, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L europarechtswidrig ist, wäre bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die bei anderen Arbeitgebern erworbene Berufserfahrung voll anrechenbar. Da das BAG bislang eine Diskriminierung bei Sachverhalten mit reinem Inlandsbezug verneint, würde dies zu einer „umgekehrten Diskriminierung“ von Inländern führen, die ihre Berufserfahrung bei rein deutschen Arbeitgebern erworben haben. Dieses Ergebnis wäre offensichtlich bedenklich. Ob das BAG in diesem Fall dann doch noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleich zu Wanderarbeitnehmern annimmt oder die Inländerdiskriminierung mit Bezug auf das Wanderarbeitnehmern zustehende Recht auf Freizügigkeit weiterhin für sachlich gerechtfertigt hält, ist offen.

Praxistipp

Die Frage, ob § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist, liegt nunmehr dem EuGH zur Klärung vor. Entscheidet der Gerichtshof auf Europarechtswidrigkeit, sind jedenfalls bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auch bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrungen auf die Stufenzuordnung anzurechnen. Ähnliche Fragen zur Vereinbarkeit mit Europarecht stellen sich etwa für § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD (Bund). Auch hier wird bei der Stufenzuordnung zwischen Arbeitnehmern differenziert, die ihre einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber erworben haben, und solchen, die ihre Berufserfahrung anderweitig erlangt haben.

Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn
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· Artikel im Heft ·

Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit
Seite 122 bis 123
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