BAG: Prämie für Streikbrecher ist zulässig

Quelle: pixabay.com
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Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, Arbeitnehmer durch Zusage einer sog. Streikbruchprämie von einer Beteiligung am Arbeitskampf abzuhalten. Das hat das BAG in einem Urteil vom 14.8.2018 (1 AZR 287/17) entschieden.

In den Jahren 2015 und 2016 wurde ein Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens nach Aufruf von ver.di an mehreren Tagen bestreikt. So sollte Druck ausgeübt werden, um einen Tarifabschluss zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu erreichen. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einem betrieblichen Aushang, in dem allen Mitarbeitern, die nicht am Streik teilnehmen, die Zahlung einer Streikbruchprämie i. H. v. 200 Euro brutto (später 100 Euro brutto) pro Streiktag zugesagt wurde. Der Kläger war als Verkäufer vollzeitbeschäftigt und bezog ein Bruttomonatseinkommen i. H. v. 1.480 Euro. Er folgte dem Streikaufruf und legte seine Arbeit nieder. Im Nachgang verlangte er im Klagewege vom Arbeitgeber die Auszahlung von Prämien i. H. v. insgesamt 1.200 Euro brutto. Er begründete dies mit dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision hatte keinen Erfolg.

Zwar liegt in der Zusage einer Prämie an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung der streikenden und nichtstreikenden Kollegen. Aus arbeitskampfrechtlichen Gründen ist dies aber gerechtfertigt. Für die sozialen Gegenspieler in einem Tarifkonflikt gilt Kampfmittelfreiheit. Die hier gewählte Maßnahme ist grundsätzlich zulässig. Arbeitgeber dürfen mit entsprechenden freiwilligen Sonderleistungen dem Streikdruck entgegenwirken, indem sie so Mitarbeiter an den Streiktagen zur Arbeit motivieren, damit der betriebliche Ablauf weniger gestört ist. Im vorliegenden Fall war die ausgelobte Streikprämie auch nicht unangemessen, selbst wenn sie den üblichen Tagesverdienst der Streikenden um ein Mehrfaches überstieg.

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