Update Arbeitnehmerüberlassung
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Die Zeitarbeitsbranche ist nach deren Selbstverständnis dynamisch und flexibel. Dies gilt (bedauerlicherweise) auch für den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen eine Arbeitnehmerüberlassung zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber passt in steter Regelmäßigkeit die gesetzlichen, für die Zeitarbeit geltenden Bestimmungen an. Nicht zuletzt die Rechtsprechung sorgt bei deren Auslegung immer wieder für Überraschungen, auf die sowohl der Verleiher als auch der Entleiher reagieren müssen, um rechtskonform eine Arbeitnehmerüberlassung durchführen zu können.
Zuletzt hat sich das BAG mit den Anforderungen der Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht und den Folgen eines Verstoßes sowie mit der gesetzlichen Privilegierung der Konzernüberlassung befassen müssen. Zudem hat der Gesetzgeber (erneut) die „Spielregeln“ angepasst – diesmal zu § 12 AÜG.
SCHWERPUNKTE
Formerfordernisse bei dem Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
- Änderungen durch das sog. BEG IV
- Anpassung von § 12 AÜG: Ersetzung der Schrift- durch die Textform
- Folgen für die Praxis
Rechtsprechung zur gesetzlichen Privilegierung der Konzernüberlassung
- Bedeutung der Konzernüberlassung in der Praxis
- Rechtsfolgen der gesetzlichen Privilegierung
- Wirksamkeit des Konzernprivilegs unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
- Folgen für die Praxis
Rechtsprechung zur Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht
- Anforderungen an die Erfüllung der sog. Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BAG
- Wirksamkeit der Konkretisierung des Zeitarbeitnehmers vor dem Einsatz nach § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG
- Folgen für die Praxis
In unserem Online-Seminar wird Rechtsanwalt Dr. Bissels die rechtlichen Zusammenhänge und Konsequenzen der Ersetzung der Schrift- durch die Textform bei dem Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erläutern, die der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Bürokratieentlastungsgesetzes IV vorgenommen hat. Er gibt Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der in der Praxis stark verbreiteten Konzernüberlassung, die gesetzlich privilegiert behandelt wird. Die wesentlichen Vorschriften des AÜG sind nicht anwendbar, aber ist diese Regelung überhaupt wirksam?
Zudem hat sich das BAG erstmals mit den Anforderungen an die mit der AÜG-Reform 2017 eingeführten Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten befassen müssen. Herr Dr. Bissels informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen und die Folgen für die Praxis und wird Ihnen praktische Tipps geben, wie Verleiher und Entleiher damit umgehen können bzw. sollen.
Dr. Alexander Bissels
Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
CMS Hasche Sigle, Köln