Konkurrentenklage
Konkurrentenklage
Art. 33 Abs. 2 GG gibt jedem deutschen Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht, dass der Arbeitgeber ihn rechtsfehlerfrei in die Auswahl mit einbezieht und nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den besten Bewerber auswählt (BAG, Urt. v. 17.8.2010 – 9 AZR 347/09). Der Kläger hatte sich beim beklagten Land als Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beworben. Nach Ende des Auswahlverfahrens teilte ihm die Beklagte mit, die Stelle gehe an einen Konkurrenten. Dagegen erhob der Kläger Konkurrentenklage und verlangte, ihm die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden. Er machte geltend, er sei am besten für den Posten geeignet. Außerdem habe das Land die Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert. Darüber hinaus erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, die es der Beklagten untersagte, die Position vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu vergeben. Nachdem das LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete, brach das Land das Besetzungsverfahren ab.
Das LAG gab der Klage statt, das BAG wies sie ab. Die Beklagte hatte das Besetzungsverfahren aus sachlichen Gründen wegen formeller Mängel abgebrochen. Da es die Stelle aber weiterhin besetzen will, wird es die Position erneut ausschreiben, so dass der Kläger abermals die Möglichkeit hat, sich zu bewerben. Damit ist seinem geltend gemachten Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG Genüge getan.
