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Anspruch eines BR-Mitglieds auf unbefristete Beschäftigung?

© PIXELIO/Gerd Altmann

Anspruch eines BR-Mitglieds auf unbefristete Beschäftigung?

Weigert sich der Arbeitgeber, ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, während er anderen befristet Beschäftigten die Übernahme anbietet, liegt darin keine verbotene Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG, sofern sich unter den Übernommenen auch Betriebsratsmitglieder befinden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.11.2011 – 13 Sa 1549/11, rk.). 

 

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags im Callcenter der Beklagten beschäftigt und gehörte dem Betriebsrat an. Die Beklagte übernahm ihn nach Ablauf der Befristung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Andere Beschäftigte, darunter auch andere Betriebsratsmitglieder, erhielten hingegen unbefristete Arbeitsverträge. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe ihm eine unbefristete Beschäftigung wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert und klagte auf unbefristete Beschäftigung.

 

Das LAG entschied, ebenso wie das Arbeitsgericht, dass ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht. Weigert sich der Arbeitgeber, ein Betriebsratsmitglied zu übernehmen, ist dies grundsätzlich geeignet, den Betreffenden entgegen § 78 Satz 2 BetrVG zu benachteiligen und einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung zu begründen. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht eine solche verbotene Benachteiligung allerdings nicht feststellen. Der Arbeitgeber hatte andere Betriebsratsmitglieder durchaus übernommen. Weitere Umstände, die auf eine Schlechterstellung des Klägers hindeuten, waren nicht ersichtlich. Das Gericht ließ die Revision nicht zu.

Redaktion (allg.)