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Sondertarifvertrag für Studentenaushilfen

© PIXELIO/Alexander Klaus

Sondertarifvertrag für Studentenaushilfen

Nur wenn ein Tarifvertrag formal fehlerhaft zu Stande gekommen ist oder seine Regelungen insgesamt unwirksam sind, findet er keine Anwendung. Dass einige Bestimmungen u. U. gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote verstoßen und unwirksam sind, genügt nicht (BAG, Urt. v. 16.11.2011 – 4 AZR 856/09).  Der Kläger ist Student und arbeitet nebenher am Flughafen. Der beklagte Flughafenbetreiber ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband und an den TVöD gebunden. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Dennoch wendet der Beklagte den TVöD nicht auf den Aushilfsarbeitsvertrag des Klägers an, sondern einen Haustarifvertrag für studentische Aushilfskräfte mit schlechteren Arbeitsbedingungen. Auf diesen hatte er sich mit ver.di geeinigt. Der Haustarifvertrag ist unterzeichnet vom ver.di-Verhandlungsführer sowie der stellvertretenden Landesbezirksleiterin. Der Kläger hatte gegen den Vertrag Beschwerde eingelegt. Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft gab ihr statt. Der Kläger wollte daher festgestellt haben, dass auf sein Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung findet.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die beiden ver.di-Vertreter waren befugt, den Haustarifvertrag zu unterzeichnen. Mängel bei der Willensbildung innerhalb der Gewerkschaft sind dabei unbeachtlich. Auch der Vertrag selbst leidet nicht an so schweren inhaltlichen Mängeln, dass er insgesamt unwirksam wäre. Dass u. U. einzelne Bestimmungen gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote verstoßen, macht ihn nicht unanwendbar. Er verdrängt daher hier den TVöD.

Redaktion (allg.)