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BEM: Überwachungsrecht des Betriebsrats

© PIXELIO/Thommy Weiss

BEM: Überwachungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, nachkommt. Hierfür muss ihm der Arbeitgeber die Namen derjenigen, bei denen die Voraussetzungen für ein BEM vorliegen, nennen. Einer Einwilligung der Betroffenen bedarf es dazu nicht (BAG, Beschl. v. 7.2.2012 – 1 ABR 46/10).

Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Luft- und Raumfahrttechnik, hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des BEM geschlossen. Danach erhält das Gremium quartalsweise eine Übersicht über die Mitarbeiter, die innerhalb des letzten Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber wollte die Namen jedoch nur herausgeben, wenn die Betroffenen zustimmen. Die Arbeitnehmervertretung bestand darauf, sämtliche Namen zu erhalten.

 

Das BAG gab dem Betriebsrat Recht. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Ziel ist es, zu klären, wie sich die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden und der Arbeitsplatz erhalten lässt. Ob der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen, § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX. Dies kann er nur, wenn er die Namen der Betroffenen kennt. Dem stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen. Der Arbeitgeber darf die Nennung daher nicht davon abhängig machen, dass die Beschäftigten zustimmen.

Redaktion (allg.)