Vergütung von Mehrarbeit
Vergütung von Mehrarbeit
Fehlt eine (wirksame) Vergütungsregelung, muss der Arbeitgeber nach § 612 Abs. 1 BGB Mehrarbeit vergüten, sofern diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Mitarbeiter kein herausgehobenes Entgelt bezieht (BAG, Urt. v. 22.2.2012 – 5 AZR 765/10).
Der Kläger war als Lagerleiter bei der beklagten Spedition angestellt. Laut Arbeitsvertrag erhielt er im Monat 1.800 Euro brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Sollte es der Betrieb erfordern, war er außerdem zu Mehrarbeit ohne Vergütung verpflichtet. Nach seinem Ausscheiden verlangte der Kläger Vergütung für 968 geleistete Überstunden in zwei Jahren.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt. Dem schloss sich das BAG an. Die Beklagte muss dem Kläger die Überstunden vergüten. Die Klausel im Vertrag, wonach der Kläger zu Mehrarbeit ohne Vergütung verpflichtet sein sollte, ist intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Ein verständiger Arbeitnehmer konnte ihr nicht entnehmen, welche Arbeitsleistung er für das Bruttoentgelt schuldet. Damit war für den Kläger bei Vertragsschluss nicht absehbar, was auf ihn zukommt. Fehlt eine wirksame Vergütungsregelung, hat der Arbeitgeber gem. § 612 Abs. 1 BGB Mehrarbeit zu vergüten, sofern diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer – so wie hier – kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
