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Zweimonatsfrist bei Schadensersatz wegen Diskriminierung

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Zweimonatsfrist bei Schadensersatz wegen Diskriminierung

Will ein Arbeitnehmer eine Benachteiligung nach dem AGG geltend machen, muss er für alle Schadensersatzansprüche die Zweimonatsfrist des § 1 Abs. 4 AGG einhalten. Diese beginnt in dem Moment, in dem er von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (BAG, Urt. v. 21.6.2012 – 8 AZR 188/11).

Die Beklagte suchte im November 2007 in einer Stellenanzeige „motivierte Mitarbeiter/innen für junges Team in der City“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die Klägerin, damals 41-jährig, bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs und erhielt am 19.11.2007 eine Absage. Sie erhob am 29.1.2008 Klage auf Entschädigung und Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG legte dem EuGH die Frage vor, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Dieser entschied, dass die Frist unter den Vorgaben, dass diese zum einen nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts und zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert, rechtmäßig ist  (Urt. v. 8.7.2010 – C-246/09, "Bulicke") Daraufhin hielt das LAG die Regelung des § 15 Abs. 4 AGG für anwendbar und wies die Klage ab.

Dem schloss sich das BAG an und stellte klar, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Die Klägerin hatte hier bereits am 19.11.2007 von der Ablehnung Kenntnis erlangt, aber erst am 29.1.2008 Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Damit war die Klage verfristet.
 

Redaktion (allg.)