BAG: Änderung der Auswahlrichtlinie nach § 1 Abs. 4 KSchG
BAG: Änderung der Auswahlrichtlinie nach § 1 Abs. 4 KSchG
Auswahlrichtlinien nach § 1 Abs. 4 KSchG können durch Arbeitgeber und Betriebsrat später oder zeitgleich, bspw. durch einen Interessenausgleich mit Namensliste, geändert werden. Wird sich dabei übereinstimmend über die Auswahlrichtlinie hinweggesetzt, ist nach einem Urteil des BAG vom 24.10.2013 (6 AZR 854/11) die Namensliste maßgeblich.
Ein 1970 geborener unverheirateter Werkzeugmacher war seit 1998 bei einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie beschäftigt, über das Vermögen des Arbeitgebers wurde Ende 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat schlossen im Februar 2010 einen Interessenausgleich, der eine Auswahlrichtlinie und eine Namensliste enthielt. Der angestellte Werkzeugmacher erhielt nach dem Punkteschema der Auswahlrichtlinie zwei Sozialpunkte mehr als ein Arbeitnehmer, der derselben Vergleichs- und Altersgruppe zugeordnet war. Trotzdem tauchte der Angestellte auf der Namensliste auf und wurde von den sieben anderen Arbeitnehmern der Vergleichs- und Altersgruppe als einziger ordentlich zum 31.5.2010 gekündigt. Hiergegen wandte er sich und klagte gegen den Insolvenzverwalter. Die soziale Auswahl sei grob fehlerhaft gewesen, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der zwei Sozialpunkte weniger erhalten hat, hätte gekündigt werden müssen. Einen Beurteilungsspielraum auf Seiten des Arbeitgebers räume die Auswahlrichtlinie nicht ein.
Zwar gaben die Vorinstanzen dem klagenden Angestellten Recht, die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Das übereinstimmende Abweichen der Betriebsparteien von der Auswahlrichtlinie in der Namensliste war wirksam. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das LAG zurückverwiesen, da der bisher ermittelte Sachverhalt nicht ausreichend ist, um die Wirksamkeit der Kündigung festzustellen.
Ein 1970 geborener unverheirateter Werkzeugmacher war seit 1998 bei einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie beschäftigt, über das Vermögen des Arbeitgebers wurde Ende 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat schlossen im Februar 2010 einen Interessenausgleich, der eine Auswahlrichtlinie und eine Namensliste enthielt. Der angestellte Werkzeugmacher erhielt nach dem Punkteschema der Auswahlrichtlinie zwei Sozialpunkte mehr als ein Arbeitnehmer, der derselben Vergleichs- und Altersgruppe zugeordnet war. Trotzdem tauchte der Angestellte auf der Namensliste auf und wurde von den sieben anderen Arbeitnehmern der Vergleichs- und Altersgruppe als einziger ordentlich zum 31.5.2010 gekündigt. Hiergegen wandte er sich und klagte gegen den Insolvenzverwalter. Die soziale Auswahl sei grob fehlerhaft gewesen, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der zwei Sozialpunkte weniger erhalten hat, hätte gekündigt werden müssen. Einen Beurteilungsspielraum auf Seiten des Arbeitgebers räume die Auswahlrichtlinie nicht ein.
Zwar gaben die Vorinstanzen dem klagenden Angestellten Recht, die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Das übereinstimmende Abweichen der Betriebsparteien von der Auswahlrichtlinie in der Namensliste war wirksam. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das LAG zurückverwiesen, da der bisher ermittelte Sachverhalt nicht ausreichend ist, um die Wirksamkeit der Kündigung festzustellen.
