Sturz im Bierzelt als Dienstunfall anerkannt
Sturz im Bierzelt als Dienstunfall anerkannt
Eine Lehrerin, die beim Besuch eines Volksfestes im Bierzelt von einer Bank stürzt und sich dabei verletzt, hat einen Dienstunfall. Voraussetzung hierfür ist laut einem kürzlich erschienenen Urteil des VG Stuttgart vom 31.1.2014 (1 K 173/13), dass es sich bei dem Besuch um den offiziellen Programmpunkt einer Klassenfahrt handelt. Im Mai 2012 begleitete eine Lehrerin eine Klassenfahrt nach München, bei der der Besuch eines Frühlingsfestes in Kleingruppen auf dem Plan stand. Dieser Programmpunkt endete am Abend in einem Bierzelt, bei dem sich die Lehrerin nach einem Sturz von einer Bank so schwere Rückenverletzungen zuzog, dass sie im Krankenhaus behandelt werden musste und einen Monat dienstunfähig war. Den Antrag, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte das Regierungspräsidium ab. Dem Besuch in einem Bierzelt zum Ausklang des Tages fehle der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft. Die abendlichen Aktivitäten seien vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Hiergegen klagte die Lehrerin. Das VG Stuttgart schloss sich der Argumentation der Klägerin an und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg zur Anerkennung eines Dienstunfalls. Hiernach habe sich der Unfall „in Ausübung des Dienstes“ ereignet, denn sowohl der Besuch auf dem Frühlingsfest als auch der des Bierzelts seien offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen seien deshalb zur Teilnahme dienstlich verpflichtet gewesen. Nur so konnten sie das gegenüber den Schülern ausgesprochene Alkoholverbot durchsetzen und überwachen. Darüber hinaus gebiete es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin, sich nicht dem geselligen Zusammensein mit den Schülern zu entziehen. Dass die Lehrkraft mit den Schülern auf die Bank des Festzeltes gestiegen ist, sei üblich und sozialadäquat. Sie habe sich in der Stimmung nicht anders Verhalten können, als sich dem Treiben anzuschließen. Andernfalls wäre sie ins Abseits geraten und hätte sich so entgegen ihres pädagogischen Gesamtauftrags von ihren Schülern distanziert.
