1 %-Regelung nur bei gestatteter privater Nutzung

Die 1 %-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich den Dienstwagen zur Privatnutzung überlässt. Allein die Bereitstellung zu betrieblichen Zwecken lässt nicht darauf schließen, dass der Beschäftigte das Fahrzeug auch privat nutzt (BFH, Urt. v. 21.4.2010 – VI R 46/08).   Der Kläger betrieb eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und etwa 80 Mitarbeitern, darunter sein Sohn. Für Betriebsfahrten standen sechs Fahrzeuge zur Verfügung. Fahrtenbücher gab es keine. Bei einer Lohnsteuerprüfung nahm das Finanzamt an, dass der Sohn den teuersten Wagen, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutze. Es setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1 %-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

 

Der Apotheker klagte und führte an, die Privatnutzung sei den Mitarbeitern im Arbeitsvertrag verboten, woran sich alle hielten. Das Finanzgericht (FG) ging jedoch von einem Anscheinsbeweis aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus: Da der Sohn das Fahrzeug dienstlich fuhr, sei eine Privatnutzung nicht auszuschließen.

Das sah der BFH anders. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten tatsächlich ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Dies hatte das FG nicht festgestellt. Allein aus der Tatsache, dass der Mitarbeiter einen Wagen dienstlich fahren darf, lässt sich nicht schließen, dass ihm auch die Privatnutzung gestattet ist bzw. er da Fahrzeug unbefugt privat verwendet. Der BFH verwies die Sache daher zurück an das FG.

 

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