AGG-Verstoß: Personaldienstleister muss Schadensersatz leisten

(c) Konstantin Gastmann / pixelio.de
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Ein Personalberater macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einer abgelehnten Bewerberin mitteilt, dass sein Auftraggeber keine Frau einstellen will. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.05.2014 (16 U 175/13) entschieden.

Ein von einer Maschinenfabrik beauftragter Personalberater übersandte die Unterlagen einer Bewerberin für die Position eines technischen Verkäufers. Das Unternehmen teilte dem Personalberater daraufhin mit, dass eine Frau für die Stelle nicht erwünscht sei. Nach Beendigung seines Beratungsvertrags berichtete der Personalberater der Bewerberin von den Gründen für ihre abgelehnte Bewerbung. Er riet ihr, sich wegen möglicher Schadensersatzansprüche nach dem AGG rechtlich beraten zu lassen. In einem anschließenden arbeitsrechtlichen Verfahren schloss die Bewerberin mit dem Maschinenfabrikationsunternehmen einen Vergleich. Die Vergleichssumme und die weiteren Kosten forderte das Unternehmen von dem Personalberater zurück. Das LG wies die Klage ab.

Im Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt am Main den Personalberater zum Schadenersatz in Höhe eines Drittels der Schadenssumme wegen Verletzung seiner vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten verurteilt. Er war nicht berechtigt, der Bewerberin die Gründe für ihre Ablehnung mitzuteilen. Der Personalberater handelte unverhältnismäßig, indem er der Bewerberin zu rechtlichen Schritten riet und war auch deshalb nicht schutzwürdig. Dadurch, dass das Unternehmen die wesentliche Ursache für den Schaden – Ablehnung der Bewerberin wegen ihres Geschlechts – selbst herbeigeführt hatte, konnte es nur ein Drittel des ihr entstandenen Schadens vom Personalberater ersetzt verlangen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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