Altersdiskriminierung auch bei Nichtbesetzen einer Stelle

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Sucht ein Unternehmen in einer Stellenanzeige nur Mitarbeiter einer bestimmten Altersklasse, kann dies grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen Altersdiskriminierung auslösen. Dieser scheitert nicht allein daran, dass der Arbeitgeber überhaupt keine neuen Beschäftigten eingestellt hat (BAG, Urt. v. 23.8.2012 - 8 AZR 285/11).

Die Beklagte suchte in einer Stellenanzeige zwei Arbeitnehmer „im Alter zwischen 25 und 35 Jahren“. Der Kläger, geboren 1956, bewarb sich vergeblich. Letztendlich stellte die Beklagte jedoch keine neuen Mitarbeiter ein, obwohl sie mehrere Vorstellungsgespräche führte. Sie gab an, die Stellen aus wirtschaftlichen Gründen nicht besetzt zu haben. Der Kläger macht eine Entschädigung nach dem AGG geltend. Er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG verwies die Sache zurück an das LAG. Dieses hätte die Klage nicht schon abweisen dürfen, nur weil die Beklagte keinen anderen Bewerber eingestellt hatte. Es kann trotzdem ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegen. Das LAG muss nun feststellen, ob ein Entschädigungsanspruch besteht. Dies bemisst sich danach, ob der Kläger für die Stelle objektiv geeignet war und die Beklagte ihn wegen seines Alters nicht einstellte.

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