Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in Hessen teilweise unzulässig

(c) Dieter Schütz / pixelio.de
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Die Hessische Bedarfsgewerbeordnung ist laut einem Urteil des BVerwG vom 26.11.2014 (6 CN 1.13) teilweise nichtig. Das betrifft die Regelung, die eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften zulässt. Die Verordnung ist hingegen im Bereich des Buchmachergewerbes wirksam.

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nach dem ArbZG zwar nicht beschäftigt werden, das Gesetz sieht aber gleichzeitig zahlreiche Ausnahmen vor und ermächtigt die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zuzulassen. Voraussetzung ist, dass dies zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe sowie zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen verrichtet werden können.
Die Hessische Landesregierung erließ, gestützt auf diese Ermächtigung, eine Rechtsverordnung, in der die Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Branchen gestattet ist. Hiergegen wandten sich eine Gewerkschaft und zwei evangelische Gemeindeverbände mit einem Normenkontrollantrag. Der VGH Kassel (Urt. v. 12.9.2013 – 8 C 1776/12.N) erklärte die Verordnung für nichtig, soweit in bestimmten Branchen Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen tätig sind. Das BVerwG bestätigte das Urteil teilweise.

Arbeitnehmer in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, weil an diesen Tagen kein hervortretendes Bedürfnis der Bevölkerung  an der angebotenen Dienstleistung besteht. Filme und Bücher können vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Lotto- und Totogesellschaften zur elektronischen Geschäftsabwicklung ist aus denselben Erwägungen nicht erforderlich.
Anders entschieden die Richter hinsichtlich des Buchmachergewerbes. Denn hier werden Wetten für Veranstaltungen desselben Tages angenommen. Erfasst sind Rennsportveranstaltungen wie Pferderennen – die Wettannahme ist ein spezifischer Sonn- und Feiertagsbedarf, die als Bestandteil des Freizeiterlebnisses nur vor Ort befriedigt werden kann.

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