Diskriminierung wegen Schwangerschaft

Vergibt der Arbeitgeber eine Stelle an einen Mann, statt an eine schwangere Frau, genügt es für die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wenn die Betreffende neben der Schwangerschaft weitere Tatsachen darlegt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 8 AZR 483/09). 

Vergibt der Arbeitgeber eine Stelle an einen Mann, statt an eine schwangere Frau, genügt es für die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wenn die Betreffende neben der Schwangerschaft weitere Tatsachen darlegt, die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 8 AZR 483/09). Die Klägerin war eine von drei Abteilungsleitern bei der Beklagten im Bereich „International Marketing“. Als die Stelle des vorgesetzten „Vicepresident“ frei wurde, rückte ein männlicher Kollegen nach und nicht die schwangere Klägerin. Diese sah sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt und klagte auf Entschädigung. Bei der Bekanntgabe der Entscheidung habe man sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen. Die Beklagte machte dagegen geltend, die Entscheidung basiere auf sachlichen Gründen.

 

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies sie ab. Das BAG hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Seiner Ansicht nach hatte die Klägerin Tatsachen vorgetragen, die durchaus eine geschlechtsspezifische Benachteiligung i. S. d. § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17.8.2006) vermuten lassen. Nach einer erneuten Beweisaufnahme kam das LAG jedoch zu dem Schluss, dass auch die weiteren Tatsachen, die die Klägerin vorgetragen hatte, nicht die Vermutung zu begründen vermögen, sie sei wegen ihres Geschlechts übergangen worden. Es wies die Klage das zweite Mal ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG nun die Entscheidung des LAG erneut auf und verwies die Sache wieder zurück. Sowohl die Tatsachenfeststellungen des LAG als auch seine Entscheidung, es sei keine Benachteiligung zu vermuten, waren rechtsfehlerhaft.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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