„Frauen an die Macht!!“ ausnahmsweise keine Benachteiligung

Source: pixabay.com
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Eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!!“ begründet keinen Entschädigungsanspruch, entschied das ArbG Köln mit am 8.3.2016 veröffentlichtem Urteil (v. 10.2.2016 – 9 Ca 4843/15).

Ein Autohaus hatte ein Jobangebot mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“ Die Arbeitgeberin stellte für die Filiale, in der bis dahin ausschließlich männliche Verkäufer gearbeitet hatten, eine Frau ein. Ein weiterer männlicher Bewerber fühlte sich benachteiligt und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.

Das ArbG Köln sah keinen Entschädigungsanspruch. Die Stellenanzeige sei zwar ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, allerdings sei diese unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise zulässig. Das Unternehmen habe seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung stellen wollen. Dies begründete die Arbeitgeberin damit, dass der Frauenanteil unter den Kunden bei 25-30 % liege, bestimmte Einstiegsmodelle beim weiblichen Geschlecht besonders gefragt seien und es ausdrücklich Nachfragen nach Verkäuferinnen gegeben habe.
 

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