Haushaltsbefristung
Haushaltsbefristung
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert, dass der Haushaltsplan einen nachvollziehbaren Zweck nennt, anhand dessen sich überprüfen lässt, ob die Aufgabe vorübergehender Natur ist (BAG, Urt. v. 17.3.2010 – 7 AZR 843/08).
Die Klägerin war befristet bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschäftigt. Als Befristungsgrund berief sich die BA auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Die Klägerin nehme Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wahr, für die der Haushaltsplan 2005 Mittel bereitstelle. Die Klägerin hielt die Befristung für unwirksam.
Das LAG wies ihre Klage ab. Das BAG gab ihr statt. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert, dass der Haushaltsplan einen nachvollziehbaren Zweck nennt, warum es sich um eine vorübergehende Aufgabe handelt. Anhand des Zwecks muss sich die begrenzte Dauer überprüfen lassen. Das ist bei der Formulierung „für Aufgaben nach dem SGB II“ nicht möglich. Daran ändert auch die Ergänzung nichts, dass aufgrund der Arbeitsmarktentwicklung der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II sinken wird. Das Gleiche gilt für den Hinweis, die BA werde unbefristet Mitarbeiter aus dem SGB III-Bereich für die SGB-II-Aufgaben heranziehen, sobald es deren Arbeitsauslastung zulässt.
Ob sich die BA als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stützen darf oder ob es eines förmlichen Haushaltsgesetzes bedarf, konnte das BAG daher offenlassen.
