Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

(c) Paul-Georg Meister/ pixelio.de
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Bestehen an der Bewerbung eines Interessenten erhebliche Zweifel an deren Ernsthaftigkeit, hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädigung  nach dem AGG, selbst wenn bei der Stellenanzeige von einem diskriminierenden Sachverhalt ausgegangen werden kann. Dies geht aus einem aktuellen Fall des LAG Düsseldorf hervor (13 Sa 1198/13).

Der 60 Jahre alte Kläger ist bereits seit 1988 als Einzelanwalt tätig und bewarb sich bei der Beklagten - einer größeren Rechtsanwaltspartnerschaft - aufgrund ihres Inserats in einer einschlägigen Fachzeitschrift. Mit der Zeitungsannonce war ein Link auf die Internetpräsenz der Gesellschaft verbunden. Dort suchte sie einen „Berufseinsteiger oder einen Rechtsanwalt mit ein bis zwei Jahren Erfahrung“ für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. Die Bewerbung des Anwalts wies die Beklagte zurück - sie habe sich bereits anderweitig entschieden. Daraufhin begehrte der Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 10.000 € wegen Altersdiskriminierung.

Die Vorinstanz wies die Klage ab. In der Berufungsverhandlung wies das LAG darauf hin, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt ausgegangen werden könne, weil mögliche Bewerber aufgrund ihres Alters ausgeschlossen würden. Dennoch räumte die Kammer der Klage keine Erfolgsaussichten ein, weil sie aufgrund der Gesamtumstände des Falles erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung habe. Nachdem sich die Beklagte verpflichtete, 2.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden, nahm der Kläger die Berufung zurück.
In einem ähnlich gelagerten Fall versagte das LAG Berlin dem Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Auch dort hatte sich ein Bewerber erfolglos auf eine diskriminierende Stellenanzeige beworben, ohne ernsthaft interessiert zu sein (Urteil v. 31.10.2013 - 21 Sa 1380/13).
 

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