Keine Entschädigung wegen entgangenen Urlaubs für Beamte

Ein Beamter, der krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen konnte, hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.3.2010 – 2 A 11321/09). 

Der Kläger ist Beamter und war das gesamte letzte Jahr vor seiner Pensionierung dienstunfähig erkrankt. Er verlangte von der Arbeitgeberin, dass sie ihm die entgangenen 62 Urlaubstage finanziell mit 9.980,17 Euro abgilt

 

Seine Klage war sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Beamtenrecht kenne im Gegensatz zum Arbeitsrecht keine Kompensation für nicht genommenen Erholungsurlaub. Auch auf europarechtliche Regelungen könne sich der Kläger nicht stützen. Sie gewähren dem Beschäftigten zwar eine Entschädigung für Urlaub, den er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Beamte erhalten jedoch im Unterschied zu Arbeitnehmern während der gesamten Krankheitszeit ihre vollen Bezüge. Daher erleiden sie durch den entgangenen Erholungsurlaub keinen finanziellen Schaden, der auszugleichen wäre.

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